Lavorare
Permesso di lavoro
Ob ausländische Studierende oder Forscher/innen in Österreich arbeiten dürfen, hängt von ihrer Staatsangehörigkeit, der Art der Tätigkeit und - für Drittstaatsangehörige - vom Typ des Aufenthaltstitels ab.
- Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne vorher eine Genehmigung (z.B. Beschäftigungsbewilligung) einholen zu müssen.
- Staatsangehörige von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn benötigen aufgrund von Übergangsregelungen bis auf weiteres eine Beschäftigungsbewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen oder arbeitnehmerähnlichen Erwerbstätigkeit, sofern die Tätigkeit nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. Ausgenommen sind beispielsweise Tätigkeiten im Rahmen von Austausch- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union und Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung.
- Studierende aus allen übrigen Staaten („Drittstaaten"), die die Aufenthaltsbewilligung „Studierender" besitzen, dürfen in beschränktem Ausmaß und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), welche im Regelfall eine Beschäftigungsbewilligung verlangen, einer Beschäftigung nachgehen. Es ist wichtig, die folgenden Bestimmungen genau zu beachten, da eine Verletzung zu strengen Strafen und zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots führen kann. Im Zweifel sollte man sich vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit unbedingt beim Arbeitsmarktservice (AMS) oder einer Beratungsorganisation erkundigen.
Seitenanfang
Condizioni di lavoro
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn Du auf der Basis eines Dienstvertrags oder freien Dienstvertrags arbeitest und Dein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 349,01 Euro monatlich (Stand 2008) nicht übersteigt. Wenn das (freie) Dienstverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist, gibt es außerdem eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 26,80 Euro täglich. Die Geringfügigkeitsgrenze ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt und wird jährlich an die Inflation angepasst.
Ferienjob
Es gibt keine eigene Beschäftigungsform, die Ferienjobs umfasst. Es kommt darauf an, in welche Kategorie (echter/freier Dienstvertrag, Werkvertrag) Dein Ferienjob fällt.
Es wird dabei zwischen folgenden Kategorien unterschieden:
- Volontariat: Hauptziel eines Volontariats ist es, sich praktische Kenntnisse anzueignen, ohne Verpflichtung, Arbeit leisten zu müssen und daher auch ohne Entgeltanspruch. Deswegen gibt es hier auch keinen Dienstvertrag. Für diese Art der Tätigkeit gilt weder das arbeitsrechtliche Weisungsrecht noch ist eine bindende Arbeitszeit vorgesehen.
- Ferienpraktikum: Das ist eine durch die Ausbildung vorgeschriebene Tätigkeit in einem Betrieb während der Ferien. Solche Praktika werden meist als Ergänzung zur theoretischen Weiterbildung durch die Lehrpläne vorgeschrieben. Bist Du in das Betriebsgeschehen eingebunden, dann kann von einem echten Dienstverhältnis ausgegangen werden. Das ist aber nicht zwingend der Fall.
- Ferienjob: Das häufigste Motiv für Arbeit in den Ferien ist logischerweise, Geld zu verdienen. Abgesehen von der zeitlichen Begrenzung des Vertrages gelten für Ferienjobs die gleichen Rechte und Pflichten wie für sonstige Dienstverhältnisse. Falls Du auf der Basis eines Kollektivvertrags beschäftigt bist, stehen Dir folgende Leistungen zu: monatlicher Lohn oder Gehalt, anteilsmäßige (aliquote) Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Urlaubsabfindung (eine Entschädigung für den Dir zustehenden, aber nicht genommenen Urlaub).
Seitenanfang
Trovare lavoro
Onlinedatenbanken für Stellenangebote
Seitenanfang






email
print
feedback